Nrn. 2503, 2504 ff. VV RVG; § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2504 VV RVG auch bei einem Null-Plan
OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 - 8 W 236/17
Fundstelle: RVG-report 5/2019, S. 181

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. W RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Null-Plan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 28.1.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§§ 114 ff., 121, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 7 Abs. 2 Satz 1 HS l RVG
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bedürftigem und nicht bedürftigem Streitgenossen
BGH, Beschl. vom  5.2.2019 - II ZB 9/18
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 36

Werden zwei Streitgenossen von ein und demselben Prozessbevollmächtigten vertreten, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist diese Bewilligung hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall in Nr. 1008 VV RVG vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Leitsatz des Verfassers

 

 

FamFG § 113 Abs.1 S.2; ZPO § 121; BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1
Keine Beiordnung bei Vertretung widerstreitender Interessen
OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2019 - 2 WF 223/18
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 190

Die Beiordnung eines Anwalts zur Vertretung der Kindesmutter in einem Verfahren wegen Kindesunterhalt kommt wegen eines Tätigkeitsverbots des Anwalts aufgrund Interessenkonflikts nicht in Betracht, wenn der Anwalt zuvor den Kindesvater in einem Abstammungsverfahren vertreten hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

Nrn. 1000, 1003, Abs. 1 Nr. der Anm. zu Nr. 3104 W RVG
Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Einigungsvertrag
OLG München. Beschl. v. 29.1.2019 - 11 W 54/19
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 177

  1. Macht der Kläger mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und gibt dieser in der Klageerwiderung eine Unterlassungserklärung ab, fällt hierdurch   keine Einigungsgebühr an.

  2. Mangels Abschlusses eines Einigungsvertrags entsteht in einem solchen Fall auch keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

ZPO §§ 8, 9
Beschwer bei Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Gewerbeobjekts
BGH, Beschl. v. 23.1.2019 - XII ZR 95/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 410

Der Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeverurteilung richtet sich gem. § 8 ZPO nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, maximal nach dem 25fachen Betrags des einjährigen Entgelts. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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