RVG VV Nr. 3500

Verfahrensgebühr für Entwurf einer Beschwerdeerwiderung

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.06.2016 - 12 Wx 32/16 (KfB)

Fundstelle: AGS 2017, S. 106 f.

 

 

Der Entwurf einer Beschwerdeerwiderung und deren Übersendung an die Mandantschaft löst bereits die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

RVG §§ 15, 17; RVG VV Nr. 3100; ZPO § 342

Angelegenheit bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2016 - 2 W 104/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 298 ff.

 

 

Das Verfahren nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgehende Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.

 

 

Leitfaden des Gerichts

 

 

RVG §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1, 31 b

Ratenzahlungsvergleich im gerichtlichen Verfahren

AG Siegburg, Urteil vom 25.05.2016 - 127 C 25/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 456 f.

 

 

 

Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit darauf, dass der Beklagte gegen sich Versäumnisurteil ergehen lässt und er die titulierte Forderung sodann in Raten zahlen kann, richtet sich die Einigungsgebühr nach dem vollen Wert des Verfahrens.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 48, 55; ZPO § 114

Bewilligung für mehrere Rechtsstreitigkeiten mit gleichem Rubrum

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 Ta 21/15 u. 2 Ta 22/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 588 ff.

 

 

1.    Bewilligt das Gericht einem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber, hat der beigeordnete Rechtsanwalt das Recht, sein Honorar für jeden Rechtsstreit nach Maßgabe des dort festgesetzten Streitwerts gesondert zu fordern.

 

2.    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat wegen § 48 RVG keine Rechtsmacht, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei gemeinsamer Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit entstanden wären.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 3 a Abs. 1, 4 b; BGB §§ 305 ff., 414

Formerfordernisse eines Schuldbeitritts zur Vergütungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 208/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 332 f.

 

 

Die Formerfordernisse des § 3 a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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