GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; BGB § 564 a

Streitwert eines Antrags auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 335 f.

 

 

Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf das 12-fache der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BerHG §§ 4, 6 Abs. 2; FamFG §§ 3, 4, 5 Abs. 1 Nr. 4

Örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe

OLG München, Beschluss vom 11.04.2016 - 34 AR 41/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 237 f.

 

 

1.    Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe knüpft an den allgemeinen Gerichtsstand des Rechtsuchenden bei Antragstellung an. Hierfür genügen auch Anträge, die unvollständig sind.

 

2.    Wird nachträglich um Bewilligung von Beratungshilfe nachgesucht, bleibt das Amtsgericht, das dem Rechtsuchenden den Eingang des (Formblatt-)Antrags bescheinigt, aber wegen Unvollständigkeit noch keine Akten angelegt hat, auch dann örtlich zuständig, wenn der Beratungshilfeantrag vervollständigt erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Rechtsuchende seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt hat.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 - 17 W 67/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 259 ff.

 

 

 

Dem Prozessbevollmächtigten entsteht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr auch dann, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt.; ZPO §§ 91 a, 278 Abs. 6

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

OLG Köln, Beschluss v. 06.04.2016 - 17 W 67/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 391 ff.

 

 

Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach
§ 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.

 

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 14, 15, 15 a Abs. 2; RVG VV Vorbem. 2.3 Abs. 3, Abs.4

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens in der Kostenfestsetzung

SG Dresden, Urteil vom 08.12.2015 - S 38 AS 6152/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 35 ff.

Im Rahmen der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren darf die im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nicht angerechnet werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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