GKG § 40; BGB §§ 346 ff.

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags nach Widerruf

KG, Beschluss vom 04.05.2016 - 26 W 18/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 335

 

 

Der Streitwert einer Klage, die auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrags gerichtet ist, verändert sich nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer im Laufe des Rechtsstreits weiterhin Darlehensraten zahlt.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

FamGKG KV Nr. 2000 Nr. 1 b; FamGKG § 23 Abs. 1 S. 2

Gerichtliche Dokumentenpauschale für Telefaxausdrucke

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2016 - 13 UF 369/15

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 77 f.

 

 

 

1.    Hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Familiengericht Schriftsätze nebst deren erforderlichen Abschriften lediglich per Telefax eingereicht, fällt für den Ausdruck des Telefaxes durch das Gericht für die Mehrfertigungen der Abschriften die Dokumentenpauschale nach Nr. 2000 Nr. 1b FamGKG KV an.

 

2.    Durch den Ausdruck des Originalschriftsatzes wird die Dokumentenpauschale hingegen nicht ausgelöst.

 

3.    Kostenschuldner ist der das Telefax einreichende Verfahrensbevollmächtigte. Indem der Rechtsanwalt dem Familiengericht auch die Abschriften per Telefax übermittelt und damit auch deren Ausdruck am Telefaxgerät des Gerichts veranlasst, liegt ein jedenfalls konkludenter Antrag auf Erstellung dieser kostenpflichtigen Ausdrucke durch das Gericht vor.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 4301 Nr. 4; StPO § 68 b

Vergütung des Zeugenbeistands

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 Ws 138/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 397 f.

 

 

 

Der vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält lediglich die Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BGB § 164

Eltern als Auftraggeber für Schadensersatzansprüche des minderjährigen Kindes#

OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2016 - 11 U 123/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 381 f.

 

1.    Beauftragen Eltern einen Rechtsanwalt, Schadensersatzansprüche ihres minderjährigen Kindes F geltend zu machen (hier Arzthaftungsansprüche wegen Behandlungsfehlers anlässlich der Geburt), so sind die Eltern Auftraggeber und damit Vergütungsschuldner, sofern nichts Anderweitiges vereinbart worden ist.

 

2.    Dabei ist unerheblich, ob der Anwalt die Ansprüche im Namen des Kindes geltend macht und im Namen des Kindes (gesetzlich vertreten durch die Eltern) einen Vergleich schließt.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamFG § 78; ZPO § 114 Abs. 2; BGB § 1684

Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung durch vorangegangene Straftat veranlasst

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 238/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 352 ff.

 

 

Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine Straftat die Ursache für ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, lässt seine Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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