RVG § 15 Abs. 2

Verschiedene Angelegenheiten bei Verfolgung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen

BGH, Urteil vom 17.11.2015 - VI ZR 492/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 114 ff.

 

 

Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG vor.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 4141

Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Berufung

LG Hagen, Beschluss vom 11.11.2015 - 44 Qs 151/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 77 f.

 

 

Die zusätzliche Gebühr entsteht nach Rücknahme der Berufung auch dann, wenn sich die Akten noch beim Amtsgericht befinden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamGKG §§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 u. 2

Antrag auf Herausgabe des Titels neben Abänderungsantrag

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 - II-4 UF 257/13

Fundstelle: AGS 2016, S. 294

 

 

Wird die Abänderung eines Unterhaltstitels dahingegen beantragt, dass keine Zahlungen mehr zu leisten seien, und wird zusätzlich beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so ist der zusätzliche Herausgabeantrag mit einem Fünftel des Jahresbetrags des titulierten Unterhalts anzusetzen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 48, 55, 56; ZPO § 114 Abs. 2

Mutwilligkeit der getrennten Rechtsverfolgung nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen

LAG Nürnberg, Beschluss vom22.10 .2015 - 2 Ta 118/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 17 ff.

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung) statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 3a, 4b, 34

Abgrenzung der Gebührenvereinbarung von der Vergütungsvereinbarung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2015 - 19 U 99/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 297 f.

  1. Eine - besonderen Formvorschriften unterliegende - Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
  2. Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Jedoch muss die Vergütungsvereinbarung sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.

    Leitsatz des Gerichts
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