RVG §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 25 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 3 Satz 1; VV RVG Nr. 3309; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 890 Abs. 2

Anwaltsvergütung und Gegenstandswert bei isolierter Androhung von Ordnungsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - 4 W 81/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 404 ff.

1.

Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gehört bereits zur Zwangsvollstreckung und löst die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus.

2.

Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt sich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 2

Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - I-4 W 81/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 518 f.

 

Der Gegenstandswert eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Androhung von Ordnungsmitteln ist mit dem vollen Wert der zu vollstreckenden Forderung anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 48

Erstreckung der VKH bei Mehrwertvergleich

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2014 - 15 UF 166/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 580 f.

Wird Verfahrenskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs bewilligt, so erstreckt sich die Bewilligung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; JVEG §§ 20, 22

Keine Erstattung von Verdienstausfall oder Zeitversäumnis für Jobcenter

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12

Fundstelle: RVGreport 2014, 356 ff.

Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 20 JVEG verlangen.

Leitsatz des Gerichts

GNotKG § 26 Abs. 3

Gebührenfreiheit in Unterbringungssachen

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 540/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 483

Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts-·und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.

Leitsatz des Gerichts

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