RVG §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 25 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 3 Satz 1; VV RVG Nr. 3309; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 890 Abs. 2
Anwaltsvergütung und Gegenstandswert bei isolierter Androhung von Ordnungsmitteln
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - 4 W 81/13
Fundstelle: RVGreport 2014, S. 404 ff.
1.
Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gehört bereits zur Zwangsvollstreckung und löst die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus.
2.
Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt sich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports