BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 259

Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 32/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 184 f.

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

Leitfaden der Schriftleitung der AGS

§ 15 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG; Nr. 3104, 3202 VV RVG
Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderweitig anhängigen Anspruchs in einen gerichtlichen Vergleich

BAG, Beschl. v. 17.2.2014 - 10 AZB 81/13

Fundstelle: RVG Report 20,. S. 192 ff.

Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren anhängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein hierdurch eine Terminsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG §§ 2 I, 15 II; RVG VV Vorb. 3 III, Nr. 3104 II

Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderen Verfahrens

BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 1837 f.

Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 II VV-RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind.

Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

BGB §§ 133, 157, 675; RVG § 34

Entgeltlichkelt der Inanspruchnahme des Anwalts; keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit einer Beratung

AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 379 f.

1.

Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.

2.

Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 2300, 2302

Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 350 f.

Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist i. d. R. nicht als Schreiben einfacher Art gem. Nr.  2302 VV RVG anzusehen. Vielmehr fällt i. d. R. eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

Leitsatz des Gerichts

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