BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 259
Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 32/14
Fundstelle: AGS 2014, S. 184 f.
Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.
Leitfaden der Schriftleitung der AGS