RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 33, 44, 55

Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

OLG Naumburg, Beschl. v. 28.3.2013 – 2 W 25/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 353 ff.

  1. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind.
  2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist zu unterscheiden zwischen Streitgegenständen einer (u. U. vorübergehenden) Trennung und einer (endültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.
  3. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung von Beratungshilfe zu berücksichtigenden Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden bis zu sechs verschiedenen beratungsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden:

-     Ehesachen i. S. v. §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,

-     Kindschaftssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (gegebenenfalls auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),

-     Ehewohnungs- und Haushaltssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,

-     Versorgungsausgleichssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,

-     Unterhaltssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d. h. sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt) sowie

-     Güterrecht i. S. v. §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinander-setzungen (gegebenenfalls auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anspruch auf Kostenschutz gegen den Rechtsschutzversicherer trotz Versäumung der Nachmeldefrist

BGB §§ 166 Abs. 1, 242; ARB 1975 §§ 4 Abs. 4, 14 Abs. 1, 26 Abs. 4

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – I-9 U 75/12

 

Fundstelle: AGS 2013, S. 495 f.

1.

Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen (vgl. BGH, IV ZR 198/91; NJW 1992, 2233). Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten.

2.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
3.
Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren i.S.d. vorbehaltlich der Anrechnung - die Geschäftsgebühren (Nrn. 2300/2303 VV) gesondert an und sind vom Rechtsschutzversicherer auch zu übernehmen.
4.
Die Gebühren einer Gütestelle sind von einem Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Keine Versendungspauschale bei Aktenabholung im Gericht

GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 E 10509/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 23 ff.

Die Pauschale für die Versendung von Akten darf nicht erhoben werden, wenn die Akten dem Prozessbevollmächtigten nicht übersandt, sondern auf dessen Antrag zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereitgelegt werden. Dies gilt auch für das Einlegen der Akten zur Abholung

in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 43, 44, 50

Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbemessung für Ehesache und Folgesache Versorgungsausgleich; Arbeitslosengeld II als Nettoeinkommen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 9 WF 38/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 188 ff.

  1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Dies gilt auch für die Wertbemessung der Verbundsache Versorgungsausgleich.

  2. Auch Sozialleistungen wie das ALG II stellen Einkommen i.S.d. § 43 Abs. 2 FamGKG dar und sind bei der Verfahrenswertbemessung zu berücksichtigen (Anschluss OLG Zweibrücken, 10.01.2011 - 5 WF 178/10, FamRZ 2011, 992).

Leitsatz der Schriftleituung der AGS

RVG VV Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3500

Vergütung für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Familiengerichts

OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2013 – 6 WF 55/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 171 ff.


Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts entsteht dem Anwalt nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.


Leitsatz der Schriftleitung AGS


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