RVG § 15 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 7002

Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht eine Angelegenheit

BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 186/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 105 ff.

 

Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1

Dokumentenpauschalen für Einscannen von Aktenbestandteilen

BayLSG, Beschl. v. 13.12.2012 – L 15 SF 325/11 B E Fundstelle: RVGreport 2013, S. 153 ff.

 

Das Einscannen muss im Rahmen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG wie das traditionelle Fotokopieren als Ablichten behandelt werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 33

Gegenstandwert einer durchgeführten Nebenintervention

BGH, Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 114 f.

 

Der Streitwert und damit der Gegenstandswert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei.

Leitsatz  des Verfassers des RVG Reports

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3202

Terminsgebühr für Besprechung über Verzicht auf Kostenerstattung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) 6112/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 152 f.

 

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert und sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1

Rückfestsetzung der an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlten Kosten

BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 64/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 67 f.

Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegnerischen Rechtsanwalt gem. § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die obsiegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rückfestsetzen lassen.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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