VV RVG Anm. zu 3335

Gegenstandswert im Verfahrenskostenhilfeverfahren

BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 658/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 32 f.

  1. Im Verfahren auf Abänderung einer Ratenzahlung richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren gem. Anm. 3335 VV nach dem Interesse an der Abänderung.
  2. Maßgebend ist der Betrag der Abänderung für die Dauer der ab Antragstellung noch zu zahlenden Monatsraten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2, 39
Streitwert in AdV-Verfahren

BFH, Beschl. v. 6.9.2012 - VII E 12/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 131 f.

1.
Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.
2.
§ 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. EUR an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

3.
Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR geltend gemacht werden.

4.
Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. EUR begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung

BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 183/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 26 f.

  1. Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat.
  2. Ein solcher achtenswerter Grund liegt dann nicht vor, wenn der erste Rechtsanwalt seine Zulassung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zurückgeben musste.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 1 Abs. 1; EStG §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3

Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit

BFH, Beschl. v. 20.08.2012 – III B 246/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 122 f.

 

  1. Das massenhafte und vollautomatisierte Versenden außergerichtlicher Mahnschreiben durch eine von einem Rechtsanwalt eingerichtete Datenverarbeitungsanlage stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar, die nach dem RVG abzurechnen wäre.

  2. Ein Rechtsanwalt, der mittels Büroorganisation massenhaft vollautomatisiertes außergerichtliches Inkasso betreibt, ohne die einzuziehenden Forderungen rechtlich zu prüfen, erzielt insoweit keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG, sondern solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.


    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9

Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer nicht begründeten Berufung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2012 – 17 Ta (Kost) 6077/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 517 f.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter nach Eingang einer nicht begründeten Berufung in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit eintritt. Die Entgegennahme der Berufung führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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