VV RVG Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nrn. 3200, 3500

Gebühren für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FamG

OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2012 – 25 WF 118/12 Fundstelle: AGS 2012 S. 462 ff.

In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des FamG entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 i. V. m. Nr. 3200 VV.

Leitsatz Schriftleitung AGS

VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. 02.07.2012 – 6 WF 127/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 464 f.

1.    Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.

 

2.    Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG § 14 As. 2 S. 1; ZPO §§ 402 ff.

Kein Ordnungsgeld gegen den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Vorstand der Rechtsanwaltskammer

KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 341 f.

Bei dem gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG eingeholten Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich um kein Sachverständigengutachten i. S. d. §§ 404 ff. ZPO. Somit sind Ordnungsmittel gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach den §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1, 68; ZPO § 6; BGB §§ 985, 986

Streitwert einer Herausgabeklage bei nur teilweiser Vermietung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.06.2012 – 4 W 1065/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 415 f.

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich eines Drittels der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für ein Drittel der Immobilie zuzüglich zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

VV RVG Vorbem. 3.3.2 Nr. 1 b, Nr. 6300

Anwaltsvergütung in Unterbringungssachen

BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 346/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 381 f.

Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV.

 

Leitsatz des Gerichts

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