VV RVG Nr. 1000, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung; keine Einigungsgebühr bei bloßer Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung

OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2012 – II-6 WF 46/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 562 f.

  1. Stimmt in einem Verfahren auf Übertragung der alleinigen Sorge der eine Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.
  2. Entscheidet das FamG ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50; VersAusglG §§ 33, 34

Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.09.2012 – 9 WF 411/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 574

  1. In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
  2. Abzustellen ist auch hier auf 10 %  - nicht 20 % - des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
  3. Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i. d. R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Köln, Beschl. v. 26.09.2012 – 17 W 160/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 16 f.

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage eines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 2 S. 2

Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach Zulassungsrückgabe durch den erstbevollmächtigten Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 183/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 93 ff.

  1. Von einem notwendigen Anwaltswechsel kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Dabei muss sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

  2. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
  3. Die Aufgabe der Anwaltstätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgrund diverser Zahlungsausfälle genügt hierfür nicht, wenn offen bleibt, ob zumutbare Anstrengungen die finanziellen Schwierigkeiten hätten vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen wäre.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nrn. 3100, 3101; ZPO § 91

Vorzeitige Erledigung im Beweisverfahren mit nachfolgendem Kostenantrag; keine Präklusion in Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschl. v. 20.09.2012 – 11 W 1667/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 558 ff.

  1. Auch im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, sodass dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind.
  2. Endet der Auftrag des für den Antragsgegner tätigen Rechtsanwalts, ohne dass dieser einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Gegenantrag oder Sachvortrag enthält, so entsteht für ihn, wenn er das Geschäft in irgendeiner Weise – etwa durch die Beschaffung von Informationen – bereits betrieben hat, nur eine reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Nr. 1 VV.
  3. Zusätzlich fällt für den Rechtsanwalt des Antragsgegners eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an, wenn er im Falle einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag gestellt hat.
  4. Im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt die Anwendung von Verspätungsrecht nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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