Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen

RVG §§ 9, 10; BGB §§ 194 ff., 242

Treuwidrigkeit der Berufung auf Verjährungseinrede

 

LG Karlsruhe, Urt. v. 11.06.2012 – 1 S 11/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 322 ff

Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen

VersAusglG §§ 33 ff.; FamGKG §§ 50, 59; RVG § 32

Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.05.2012 – 9 WF 37/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 90 f.

 

  1. Der Verfahrenswert in Verfahren, die auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts gerichtet sind, bemisst sich nach § 50 FamGKG, da es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren handelt.

  2. Der Verfahrenswert beträgt je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten und nicht 20 %, da es sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt.
  3. Bedeutung und Aufwand der Verfahren gerichtet auf Anpassung wegen Unterhalts rechtfertigen die Verdopplung des nach § 50 Abs. 1 S.1 1. Hs. FamGKG ermittelten Verfahrenswerts, um Aufwand und Bedeutung der Verfahren angemessen Rechnung zu tragen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Anfall einer Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung

OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2012 – 17 W 75/12 Fundstelle: AGS 2013, 515 f.

Ein zwischen den Prozessbevollmächtigten geführtes Telefongespräch löst eine Terminsgebühr nicht aus, wenn es dabei ausschließlich um die Abstimmung des weiteren prozessualen Vorgehens geht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu.
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