ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2

Werterhöhung durch vorprozessuale Anwaltskosten aus erledigten Gegenständen

BGH, Beschl. v. 04.04.2012 – IV ZB 19/11 Fundstelle: AGS  2012, S. 297 f.

 

Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.Leitsatz Schriftleitung AGS

ZPO §§ 3, 6; BGB § 2174

 

Streitwert der Klage auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks

 

OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.03.2012 – 12 W 444/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 307 ff.

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.

Leitsatz Schriftleitung AGS

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG § 14, GKG KostVerz Nr. 9300

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren; Aktenversendungspauschale neben Postentgeltpauschale

LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12 und Qs 25/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 218 f.

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).

Leitsatz des Verfassers RVGreport

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