1.    Ein „Erfolgshonorar“ liegt nicht nur bei einer Vereinbarung vor, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade bei einer Abrede, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium).

2.    Enthält die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, und auch nicht die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, oder ist sie nur mündlich getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

3.    Die gesetzliche Vergütung kann dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem – regelmäßig rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen; von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er in Kenntnis der nichtigen Vereinbarung des Erfolgshonorars, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 3 a, 4a; BGB §§ 675, 611

Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung; Anspruch auf gesetzliche Vergütung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2012 – I-24 U 170/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 255 ff.

1.    Ein „Erfolgshonorar“ liegt nicht nur bei einer Vereinbarung vor, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade bei einer Abrede, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium).

2.    Enthält die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, und auch nicht die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, oder ist sie nur mündlich getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

3.    Die gesetzliche Vergütung kann dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem – regelmäßig rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen; von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er in Kenntnis der nichtigen Vereinbarung des Erfolgshonorars, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.

Leitsatz des Gerichts

1.    Die Bewilligung von PKH betrifft nur die zu dem Bewilligungszeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Für einen diese Anträge übersteigenden Vergleichsmehrwert bedarf es i. d. R. eines neuen PKH-Antrags.

2.    Ein Antrag, PKH für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, kann erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5

3.    Wird PKH für den Vergleichsmehrwert beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Partei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich eingezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.Leitsatz des Verfassers RVG Report

ZPO §§ 114 ff

Prozesskostenhilfe über Mehrvergleich

BAG, Beschl. v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 236 ff.

1.    Die Bewilligung von PKH betrifft nur die zu dem Bewilligungszeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Für einen diese Anträge übersteigenden Vergleichsmehrwert bedarf es i. d. R. eines neuen PKH-Antrags.

2.    Ein Antrag, PKH für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, kann erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5

3.    Wird PKH für den Vergleichsmehrwert beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Partei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich eingezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.

Leitsatz des Verfassers RVG Report

RVG § 48 Abs. 1; VV RVG Nrn. 3101, 3104

Erstreckung der Prozesskostenhilfe bei Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2012 – I-25 W 23/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 479 f.

Soweit durch einen Mehrvergleich erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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