Durch das seit September 2009 gültige Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich nichts daran geändert, dass die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe auch dann nicht gegeben ist, wenn die Beratung in einer Familiensache erfolgt ist. Beschwerdegericht ist das Landgericht. Leitsatz des Gerichts

§§ 56, 33 RVG

Gerichtliche Zuständigkeit bei Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe

OLG Koblenz, Beschl,.v. 28.11.2011 – 14 W 694/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 179

Durch das seit September 2009 gültige Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich nichts daran geändert, dass die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe auch dann nicht gegeben ist, wenn die Beratung in einer Familiensache erfolgt ist. Beschwerdegericht ist das Landgericht.

 

Leitsatz des Gerichts

1.    Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

2.    Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 3 a Abs. 1 S. 1, 60, 61 Abs. 2; BGB § 126 b

Maßgebliches Übergangsrecht für die Vergütungsvereinbarung; Anforderungen an die Textform

BGH, Urt. v. 03.11.2011 – IX ZR 47/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 21 ff.

1.    Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

2.    Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

Leitsatz des Gerichts

Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat. Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.  Leitsatz des Gerichts
Seite 128 von 359