ARB 2000 § 18; ARB 75 § 17

Bindungswirkung eines Stichentscheids

OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2011 – I-20 U 922/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 206

  1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat.
  2.  Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.
  3. Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11

Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 9

Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – IV ZR 183/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 81

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Leitsatz des Gerichts

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