RVG § 10, RVG VV Nr. 2300
Kein Toleranzbereich bei der Schwellengebühr
OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2011 – 12 U 713/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 536 ff
1. War die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nicht mit der Begründung verlangt werden, der Mehrbetrag bewege sich noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20 %.
2. Die Frage, ob der Anwalt mehr als die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann. Ein Ermessensspielraum steht dem Anwalt insoweit nicht zu.
3. Die Vorlage einer Kostenberechnung ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS