ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 3401 ff.

Vorlage der Kostenberechnung des Terminvertreters zur Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 13.08.2011 – IV ZB 8/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 389 f.

1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91

Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten

LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64

  1. Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. 
  2.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. 
  3. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.
  4. Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden.


    Leitsatz des Gerichts
Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an. Leitsatz des Gerichts

RVG § 13; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

 

OLG Jena, Beschl. v. 5.8.2011 – 9 W 366/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 127

Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an.

 

Leitsatz des Gerichts

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