ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 3401 ff.
Vorlage der Kostenberechnung des Terminvertreters zur Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 13.08.2011 – IV ZB 8/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 389 f.
1. Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.
2. Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.
Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports