§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG
Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung
OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102
- Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichteter Anspruch – nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.
- Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-)Vergütung anrechnen lassen.
Leitsatz des Gerichts