§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG

Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung

OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102

  1. Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichteter Anspruch – nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.
  2. Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-)Vergütung anrechnen lassen.


    Leitsatz des Gerichts

GG Art. 12 Abs. 1; VV RVG 2503, 3102, 3103

 

Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschrift von Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG

BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 428 f.

1.    Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG angeordnete hälftige Anrechnung der dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Geschäftsgebühr auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar.

2.    Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG a. F. angeordnete hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr hat deshalb in diesem Fall zu unterbleiben. Demgegenüber bestehen gegen die alternative Lösung, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die unverminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen, Bedenken.

1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2

Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant als nicht gebührenrechtlicher Einwand; erstmalige Substantiierung im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2011 – I-24 W 69/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 494

1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

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