RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000

Mitwirkung des Rechtsanwalts durch Beratung über gerichtlichen Vergleichsvorschlag

OVG Münster, Beschl. v. 25.07.2011 – 6 E 584/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 458 f.

Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten i. S. d. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.Leitsatz der Schrifleitung der AGS

ZPO § 4

Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – III ZR 23/11Fundstelle: AGS 2011, S. 511

Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 33, 56

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2011, S. 3109 f.

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.

Leitsatz des Gerichts

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