Der Umstand, dass ab einer Geldbuße von 40 € eine Eintragung ins Verkehrszentralregister droht, führt dazu, dass die Angelegenheit für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Dadurch kann unterdurchschnittlicher Aufwand ausgeglichen werden.Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG § 14

Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

AG Bielefeld, Beschl. v. 10.06.2011 – 8 OWi 116/11 [bl] Fundstelle: RVGreport 2011 S. 296 f.

Der Umstand, dass ab einer Geldbuße von 40 € eine Eintragung ins Verkehrszentralregister droht, führt dazu, dass die Angelegenheit für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Dadurch kann unterdurchschnittlicher Aufwand ausgeglichen werden.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

1.    Ist  mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2.    Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

BGB §§ 675, 611; RVG § 3 a

Überprüfung des berechneten Zeitaufwands in Anwaltsrechnung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2011 – 24 U 183/05 Fundstelle: NJW 2011, S. 3311 ff.

1.    Ist  mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2.    Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

Eine für das Verfahren bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
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