ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90
Kein Einsatz von Schmerzensgeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe
BVerwG, Beschl. v. 26.05.2011 – 5 B 26.11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 396
Schmerzendgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.
Leitsatz des Gerichts