GKG § 28 Abs. 2; VV RVG Nr. 7008; GKG KostVerz Nr. 9003; OWiG § 107 Abs. 5; ARB 2002 §§ 1, 5 Abs. 1 a)

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 215 f.

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird. Leitsatz des Gerichts

BGB § 280 Abs. 1; GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3

Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen unterlassener Streitwertbeschwerde

OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2011 – 28 U 63/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 478 f.

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.

 

Leitsatz des Gerichts

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 44 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 – 11 WF 1590/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3108 f.

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

Leitsatz des Gerichts

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