ZPO §§ 103 Abs. 1, 788

Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2011 – 32 Sbd 15/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 32 f.

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat.

Leitsatz des Gerichts

Die Verjährungsfrist eines Kostenfestsetzungsanspruchs beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre ab Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.Ein längeres Abwarten mit dem Kostenfestsetzungsantrag (hier: acht Monate) nach Erlass der Kostengrundentscheidung führt noch nicht zu einer Verwirkung des Erstattungsanspruchs.Leitsatz des Gerichts

RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3

Keine Verwirkung bei längerer Dauer bis zum Erlass eines Kostenfestsetzungsantrages

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.03.2011 – I-24 W 17/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 150

 

  1. Die Verjährungsfrist eines Kostenfestsetzungsanspruchs beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre ab Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.
  2. Ein längeres Abwarten mit dem Kostenfestsetzungsantrag (hier: acht Monate) nach Erlass der Kostengrundentscheidung führt noch nicht zu einer Verwirkung des Erstattungsanspruchs.

Leitsatz des Gerichts

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.Leitsatz des Gerichts

RVG § 9; BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 320

Anwaltspflichten bei Nichtzahlung eines Vorschusses

OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2011 – 28 U 90/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 238 f

 

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.

Leitsatz des Gerichts

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