VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104

Terminsgebühr für Verhandlungen vor Klageerhebung

LAG Nürnberg, Urt. v. 13.01.2011 – 4 Ta 172/10 Fundstelle: AGS 2001, S. 221 f.

Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Für seine Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Verteidigergebühren der Instanz abgegolten.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

RVG VV Nrn. 4104, 4142, Vorbem. 4.1; StPO § 111 a

Keine gesonderten Gebühren für Beschwerde nach § 111 a StPO

AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 – 12 C 1273/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 68 f.

Für seine Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Verteidigergebühren der Instanz abgegolten.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

BGB §§ 249, 254, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2

Keine Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung durch gewerblichen Großvermieter

BGH, Urt. v. 06.01.2011 – VII ZR 271/09 Fundstelle AGS 2011, S. 102 f.

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

Seite 153 von 359