VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104
Terminsgebühr für Verhandlungen vor Klageerhebung
LAG Nürnberg, Urt. v. 13.01.2011 – 4 Ta 172/10 Fundstelle: AGS 2001, S. 221 f.
Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS