ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 522 Abs. 2; VV RVG Nr. 3200, 3201 Nr. 1

Notwendigkeit des verfrühten Berufungszurückweisungsantrags

BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – III ZB 83/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 69 f.

Dem Berufungsbeklagten ist die für den Berufungszurückweisungsantrag angefallene 1,6 Verfahrensgebühr auch dann zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags die Berufungsbegründung noch nicht vorlag, diese jedoch nachgereicht wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden.Leitsatz des Gerichts

ZPO § 3

Streitwert bei Unterlassungsklage gegen juristische Personen und deren Organ

KG, Beschl. v. 09.11.2010 – 5 W 188/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 313

 

Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden.

Leitsatz des Gerichts

Entscheidet das FamFG in einer Unterhaltssache im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einer Unterhaltssache

OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2010 – 6 WF 356/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 172 ff.

 

Entscheidet das FamFG in einer Unterhaltssache im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

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