GG Art. 3, 20; BVerfGG §§ 93 a, 93 c

Keine Verweisung auf Selbstvertretung oder Inanspruchnahme der Behörde bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Fragen

BVerfG, Beschl. v. 06.09.2010 – 1 BvR 440/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 547 ff.

Betrifft die Interessenwahrnehmung für einen Rechtsuchenden gegenüber einer Behörde Fragen, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig sind, kann der Rechtsuchende nicht auf eine Selbstvertretung oder die Inanspruchnahme der Behörde verwiesen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

   Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV. Leitsatz der Schrifleitung der AGS
Eine Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens löst auch dann eine Termingebühr aus, wenn für dieses Verfahren (hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist

OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 420 ff.

 

 

Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 419 f.

Eine Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens löst auch dann eine Termingebühr aus, wenn für dieses Verfahren (hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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