GKG § 52 Abs. 4; RVG §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 und 2

Mindeststreitwert auch für Gegenstandswert maßgeblich

BFH, Beschl. v. 29.09.2010 – VI S 6/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 73

 

 

Der in § 52 Abs. 4 GKG bestimmte Mindeststreitwert von 1.000,00 EUR im Finanzgerichtsprozess ist auch für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgeblich.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 623/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 78 f.

Die pauschale Verweisung des Rechtsuchenden auf die Beratungspflicht von Behörden ist unzumutbar, wenn die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2

Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach grundloser Kündigung des Mandats

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.09.2010 – 18 U 18/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 267 ff.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 15 a RVG stellt lediglich die bestehende Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt ist. Leitsatz des Verfassers des RVGreports  
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