Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Abs. 2 S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe

LSG NRW, Beschl. V. 29.11.2010 – L 6 AS 52/10 B Fundstelle: RVGreport 2011, S. 179 f.

Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.

2.    Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.

3.    Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr). Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB § 638; RVG VV Nr. 3100, 3104

Interessenwegfall nach Mandatskündigung

LG Baden-Baden, Urt. v. 26.11.2010 – 1015/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 256

1.    Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.

2.    Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.

3.    Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr).

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Dem Berufungsbeklagten ist die für den Berufungszurückweisungsantrag angefallene 1,6 Verfahrensgebühr auch dann zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags die Berufungsbegründung noch nicht vorlag, diese jedoch nachgereicht wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)
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