RPflG §§ 11 Abs. 2, 24 a; BerHG § 2 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1; RVG VV Nr. 2503
Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung
AG Halle, Beschl. v. 04.01.2011 – 103 II 4688/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 84 f.
1. Auch in Beratungshilfesachen entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der Richter und nicht der Rechtspfleger. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i. S. d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
3. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4
Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle löst keine gesonderte Angelegenheit aus
BGH, Hinweisbeschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 117 ff.
Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.