RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

 

Entstehen einer Terminsgebühr bei außergerichtlichen Besprechungen

 

OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2010 – 25 W 651/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 584

Dient eine vorgerichtliche Besprechung dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme einer Partei zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären, entsteht eine Terminsgebühr.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.      Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 2.      Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 3.      Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

RVG § 4 a Abs. 1

Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung

LG Berlin, Urt. v. 02.12.2010 – 10 O 238/20 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 55 ff.

1.      Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

2.      Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

3.      Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

1.       Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).(Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.       Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

ZPO §§ 114 ff.; RVG § 49; RVG VV Nr. 1008

Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen

OLG München, Beschl. v. 30.11.2010 – 11 W 835/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 76 ff

1.       Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

2.       Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

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