1. Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.
2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Verfassers des RVGReport
ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4
Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr
BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.
Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.
Leitsatz dre Schriftleitung der AGS
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1000
Anfall und Festsetzung der Einigungsgebühr bei Anerkenntnisurteil
BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – VI ZB 45/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 232 ff.
1. Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.
2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Verfassers des RVGReport