VV RVG Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335

Gegenstandswert im PKH-Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – IX ZB 145/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 348 f.

In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335 VV RVG nach dem Wert der Hauptsache. Dies gilt auch für das (Rechts-)Beschwerdeverfahren.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ARB § 5

Kostenübernahme bei Anwaltswechsel wegen Krankheit

LG Köln, Beschl. v. 13.04.2011 – 20 S 4/10

Fundstelle: AGS 2012, S. 448

Erfolgt ein Anwaltswechsel, weil der ursprünglich mandatierte Rechtsanwalt krankheitsbedingt die Fortführung des Mandats nicht gewährleisten kann, so handelt es sich um einen notwendigen Anwaltswechsel, für den die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.Leitsatz der Schriftleitung AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 104

Keine Kostenerstattung bei „Stillhalteabkommen“

LAG Hessen, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11 Fundstelle: AGS 2011, 462 f.

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat. Leitsatz des Gerichts

Seite 145 von 359