RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 55; VV RVG Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen; Zulässigkeit des Nachfestsetzungsantrags

OLG Köln, Beschl. v. 22.06.2011 – 17 W 69/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 418 f.

1.    Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.

2.    Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

3.    Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.

4.    Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt. Leitsatz des Gerichts

Nr. 3105, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 331 Abs. 3 ZPO

Terminsgebühr in Familienstreitsachen bei Versäumnisbeschluss

OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 108

 

 

In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.

 

Leitsatz des Gerichts

 In Familienstreitsachen erhält der Anwalt auch dann eine Terminsgebühr, wenn das Gericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt. Leitsatz des Gerichts

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr in Familienstreitsachen

OLG Hamm, Beschl. v. 14.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: AGS 2012 – S. 16

 

In Familienstreitsachen erhält der Anwalt auch dann eine Terminsgebühr, wenn das Gericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.

 

Leitsatz des Gerichts

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