RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 55; VV RVG Nr. 2503
Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen; Zulässigkeit des Nachfestsetzungsantrags
OLG Köln, Beschl. v. 22.06.2011 – 17 W 69/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 418 f.
1. Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.
2. Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.
3. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.
4. Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.
Leitsatz des Verfassers des RVGReports