ZPO §§ 103 ff.; RVG VV Nrn. 3400 ff.

Glaubhaftmachung der Kosten eines Unterbevollmächtigten

BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – IV ZB 8/11Fundstelle: AGS 2012, S. 568 f.

Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Kosten durch Vorlage einer von ihm erstellten Kostenrechnung glaubhaft gemacht worden sind.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1008; RVG § 7; WEG §§ 50, 46 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung der „übrigen Wohnungseigentümer“ durch Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 15.09.2011 – V ZB 39/11 (LG Bremen) Fundstelle: NJW 2011, S. 3723 f.

Auch wenn der Wohnungseigentumsverwalter kraft Gesetzes berechtigt ist, die „übrigen Wohnungseigentümer“ in einem gegen sie gerichteten Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten oder durch einen Rechtsanwalt gerichtlich vertreten zu lassen und auch wenn er zustellungsbevollmächtigt ist, so dass die Klage nicht jedem einzelnen beklagten Wohnungseigentümer zuzustellen ist, so wird der von ihm mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt gleichwohl für eine Mehrheit von Auftraggebern tätig mit der Folge, dass die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG anfällt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vertretung der mehreren Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt ausgelöst hat.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ff., 788

Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten bei Änderung des Vollstreckungstitels

BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – VIII ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 469 f.

Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

1.    War die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nicht mit der Begründung verlangt werden, der Mehrbetrag bewege sich noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20 %.

2.    Die Frage, ob der Anwalt mehr als die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann. Ein Ermessensspielraum steht dem Anwalt insoweit nicht zu.

3.    Die Vorlage einer Kostenberechnung ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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