§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; §§ 20, 22 JVEG
Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei Terminswahrnehmung im bezahlten Urlaub
BGH, Beschl. v. 26.1.2012 – VII ZB 60/09 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 159
Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG zu.
Leitsatz des Gerichts
1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex post Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens
BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 229 ff.
1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex post Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.
Leitsatz des Gerichts