Kostenberechnung bei Auftraggebermehrheit; Erbscheinsverfahren und Beschwerde im Erbscheinseinziehungsverfahren verschiedene Angelegenheiten
LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2012 – 4 O 15/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 414 ff.
1. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Erbscheinsverfahren einerseits und im Beschwerdeverfahren betreffend die Erbscheinseinziehung andererseits sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten.
2. Erteilt der Rechtsanwalt die Kostenberechnung gegenüber mehreren Auftraggebern, so muss sich aus dieser ergeben, in welcher Höhe jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG haftet.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports