Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in der Regel Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des RVG.

ZPO § 91 Abs. 1 und 2 S. 3; VV RVG Nr. 7003 – 7006

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts

OLG München, Beschl. v. 24.04.2012 – 11 W 627/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 306 f.

 

Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in der Regel Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des RVG.

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 7004, 7006, 7008

Anfall und Erstattungsfähigkeit der in den Reiseauslagen des Prozessbevollmächtigten enthaltenen Umsatzsteuer

BGH, Beschl. v. 17.04.2012 – VI ZB 46/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 266 ff.

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

 Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Seite 121 von 359