Gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern darf der Rechtsanwalt ausnahmsweise mit der Honorarforderung aus einem anderen Mandat aufrechnen, wenn diese zeitgleich fällig geworden ist.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Scheidung und deren Folgen ist auch dann gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären; § 16 Nr. 4 RVG ist nicht analog anwendbar.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 611, 675, 667, 387, 242; RVG § 10 (BRAGO a. F. § 18)

Aufrechnung mit Vergütungsforderung gegen Anspruch auf Auszahlung von Fremdgeldern

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008 – I-24 U 146/07
Fundstelle: AGS 2009, S. 12 f.

Gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern darf der Rechtsanwalt ausnahmsweise mit der Honorarforderung aus einem anderen Mandat aufrechnen, wenn diese zeitgleich fällig geworden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 44, 16 Nr. 4; VV RVG Nr. 2503

Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 79 f.

Bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Scheidung und deren Folgen ist auch dann gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären; § 16 Nr. 4 RVG ist nicht analog anwendbar.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.  Die einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgehende Abmahnung bzw. die Zurückweisung einer Abmahnung betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der vorgerichtlich nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen hat. 2.  Die Anrechnung erfolgt nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung, der für die Berechnung der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr maßgeblich ist.Leitsatz des Gerichts
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