RVG § 11, UStG § 1

Festsetzung der Umsatzsteuer

OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2008 – 17 W 286/08
eingesandt von RA Christian Karpus, Bochum

Die Umsatzsteuer ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 UStG stattfindet. Auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht an, weil es hierbei nicht darum geht, wie der Mandant, sondern wie der Rechtsanwalt umsatzsteuerrechtlich steht.

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.Leitsatz des Gerichts    

ZPO §§ 91, 103, 104; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

OLG München, Beschl. v. 25.11.2008 – 11 W 2558/08 Fundstelle: NJW 2008, S. 1220

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten. Leitsatz des Gerichts   

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Ehe- und Scheidungsfolgevertrag

BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 (LG Stade) Fundstelle: NJW 2009, S. 922 f.

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

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