ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten
BGH, Beschl. v. 08.01.2009 – IX ZR 107/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 240
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld.