VV RVG Nr. 1008, 3100
Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinverfahren
LG München I, Beschl. v. 05.02.2009 – 16 T 22419/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 158 ff.
Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr
OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2009 – 6 WF 426/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 233 ff.
Der Anwalt erhält aus der Landeskasse die ungekürzte Verfahrensgebühr, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen, der Anwalt aber im Einvernehmen mit der bedürftigen Partei von der Stellung eines Beratungshilfeantrags abgesehen hat und daher von dem Bedürftigen auch keine Wahlanwaltsgeschäftsgbühr verlangen kann.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS