ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105
Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten
OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f.
2. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 23, 33; RVG VV Nrn. 3335, 3500
Gegenstandswert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren
VGH Mannheim, Beschl. v. 12.03.2009 – 9 S 2832/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1692
Der Gegenstandwert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nicht anhand des Hauptsachestreitwerts, sondern auf Grund des Interesses an der erstrebten Prozesskostenhilfegewährung zu bestimmen.
Leitsatz des Gerichts