ZPO §§ 36 Abs. 3, 103, 699 Abs. 3

Zuständigkeit für die ergänzende Festsetzung der Kosten eines Mahnverfahrens

BGH, Beschl. v. 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 252 ff.

 

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesonderte Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.Leitsatz der Schriftleitung AGS
1.      Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.2.Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 44; BerHG §§ 2, 6

Mehrere Angelegenheiten in der Beratungshilfe

  1. Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.
  2. Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesonderte Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.


    Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 15; RVG VV Nr. 2503

Beratungshilfe in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen

OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 16 Wx 252/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 142 f.

1.     
Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.

2.
Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu. 
Leitsatz des Gerichts

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