Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1, 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.Leitsatz des Gerichts
   1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung  oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 u. 2 VwGO  sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesondert Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.   2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

RVG § 17 Nr. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; VwGO §§ 68, 80 Abs. 4, 5

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht

OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 274 ff.

  1. Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1, 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.
  2. Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

    Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 17 Nr. 1; VwGO §§ 68, 80 Abs. 4, 5

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Widerspruchsverfahren auf Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens 

OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 538 f. (Gründe veröffentlicht in AGS 2009, 274)

 

 

1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung  oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 u. 2 VwGO  sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesondert Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

 

2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen. 2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Leitsatz des Gerichts
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