Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1, Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Terminsgebühr für verglichene Folgesachen

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2009 – 2 WF 33/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1383 ff.

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB I §§ 2 Abs. 2, 14; SGB X § 24 Abs. 1

Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.06.2009 – 1 BvR 470/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 3420.

 

 

Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I, III GG, wenn in Sozialangelegenheiten im Verfahrensstadium der Anhörung, also vor Erlass einer belastenden Entscheidung, der Beratungshilfeantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es sei dem Leistungsempfänger zumutbar, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegneheit zu bemühen (Abgrenzung zu BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417 [Beschluss v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08]).

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

1.    Bei der Bestimmung einer Geschäftsgebühr ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheiten grds. auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen.  2.    Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300

2,0 Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Vorverfahren1.    Bei der Bestimmung einer Geschäftsgebühr ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheiten grds. auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. 

2.    Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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