RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 349 f.

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts

1.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.   2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Inkrafttreten der Neuregelung des § 55 Abs. 5 RVG

OVG NRW, Beschl. v. 11.08.2009 – 4 E 1609/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 3821.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.

 

2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.


Leitsatz des Verfassers RVGreport

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt, Beschl. 10.08.2009 – 12 W 91/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 392

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

Leitsatz des Gerichts

Seite 195 von 359

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm