1.    Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.  2.    Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz. 3.    Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten. Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 15; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 823, 249

Erstattung der Kosten einer Deckungsschutzanfrage

1.    Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält. 

2.    Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.

3.    Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Zur Bewertung der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.2009 – 5 WF 192/07Fundstelle: AGS 2009, S. 549

 

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Der gesetzliche Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers umfasst auch die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer. Leitsatz Schriftleitung AGS
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