RVG § 15; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 823, 249
Erstattung der Kosten einer Deckungsschutzanfrage
1. Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.
2. Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.
3. Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Zur Bewertung der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.2009 – 5 WF 192/07Fundstelle: AGS 2009, S. 549
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS