VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung einer Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 344 f.1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

 

Leitsatz des Gerichts

Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nur mit dem Berichterstatter des Gerichts lösen die Terminsgebühr nicht aus. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Keine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter

Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nur mit dem Berichterstatter des Gerichts lösen die Terminsgebühr nicht aus.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.Leitsatz des Gerichts

RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)

Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.

Leitsatz des Gerichts

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